§ 3 – Antragstellung

ORDENNACHWV · Verordnung über den Besitznachweis für Orden und Ehrenzeichen und den Nachweis von Verwundungen und Beschädigungen

(1)Der Antrag ist von dem Antragsteller schriftlich in doppelter Ausfertigung auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 bei der für die Ausstellung der Ersatzurkunde zuständigen Behörde einzureichen. Für jede Auszeichnung ist ein besonderes Formblatt zu verwenden.
(2)Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben, können den Antrag auch bei einer amtlichen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland einreichen; diese leitet den Antrag unverzüglich an den Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat weiter.
(3)Soldaten der Bundeswehr und Beamte in der Bundespolizei reichen den Antrag bei ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten ein.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 3 ORDENNACHWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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