§ 111
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 23.07.2013 – X ZR 87/12
Seitenwandmarkierungsleuchte Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichtigkeitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents anders als das angefochtene Urteil zu bewerten. Hierin ist die Erklärung enthalten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsbegründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Beurteilung der Patentfähigkeit durch das Patentgericht für unrichtig hält.
- BGH, Beschl. v. 28.09.2010 – X ZR 57/10
Geänderte Berufungsbegründungsfrist Kommen aufgrund einer Gesetzesänderung für die Berechnung einer wichtigen, mit einem drohenden Rechtsverlust verbundenen Frist (hier: der Frist zur Begründung der Berufung in einer Patentnichtigkeitssache) je nachdem, ob es sich um einen Fall handelt, der altem oder neuem Recht unterliegt, unterschiedliche gesetzliche Regelungen in Betracht, darf der Rechtsanwalt oder Patentanwalt die Fristberechnung nur dann seinem Büropersonal übertragen, wenn er geeignete organisatorische Vorkehrungen trifft, um sicherzustellen, dass jeweils vor der Fristberechnung ermittelt wird, welche gesetzliche Regelung in diesem Fall für Beginn und Ablauf der Frist maßgeblich ist .
- BGH, Urt. v. 04.02.2010 – Xa ZR 4/07
Glasflaschenanalysesystem Hat der berufungsführende Nichtigkeitskläger in erster Instanz mehrere Nichtigkeitsgründe erfolglos geltend gemacht, seine Berufung aber nur hinsichtlich eines der Nichtigkeitsgründe begründet, ist die Berufung im Umfang der anderen Nichtigkeitsgründe unzulässig .
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