§ 112

PATG · Patentgesetz

(1)Der Berufungskläger muss die Berufung begründen.
(2)Die Berufungsbegründung ist, sofern sie nicht bereits in der Berufungsschrift enthalten ist, in einem Schriftsatz beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Frist für die Berufungsbegründung beträgt drei Monate. Sie beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Frist kann auf Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden, wenn der Gegner einwilligt. Ohne Einwilligung kann die Frist um bis zu einen Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Kann dem Berufungskläger innerhalb dieser Frist Einsicht in die Prozessakten nicht für einen angemessenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vorsitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate nach Übersendung der Prozessakten verlängern.
(3)Die Berufungsbegründung muss enthalten: 1.die Erklärung, inwieweit das Urteil angefochten und dessen Aufhebung beantragt wird (Berufungsanträge);
2.die Angabe der Berufungsgründe, und zwar: a)die Bezeichnung der Umstände, aus denen sich die Rechtsverletzung ergibt;
b)soweit die Berufung darauf gestützt wird, dass das Gesetz in Bezug auf das Verfahren verletzt sei, die Bezeichnung der Tatsachen, die den Mangel ergeben;
c)die Bezeichnung neuer Angriffs- und Verteidigungsmittel sowie der Tatsachen, aufgrund deren die neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel nach § 117 zuzulassen sind.
(4)§ 110 Abs. 5 ist auf die Berufungsbegründung entsprechend anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 02.12.2025 – X ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0

    Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. 2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.). 3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).

  • BGH, Urt. v. 13.05.2025 – X ZR 50/23ECLI:DE:BGH:2025:130525UXZR50.23.0

    Hohlfaserdialysator Sieht ein Patentanspruch vor, dass bestimmte Abmessungen des geschützten Erzeugnisses einer bestimmten mathematischen Formel genügen müssen, reicht es für eine neuheitsschädliche Vorwegnahme oder ein Naheliegen des geschützten Gegenstands aus, wenn ein im Stand der Technik beschriebenes konkretes Ausführungsbeispiel Abmessungen aufweist oder nahelegt, die unter diese Formel fallen.

  • BGH, Urt. v. 21.01.2025 – X ZR 26/23ECLI:DE:BGH:2025:210125UXZR26.23.0
  • BGH, Urt. v. 12.11.2024 – X ZR 133/22ECLI:DE:BGH:2024:121124UXZR133.22.0
  • BGH, Urt. v. 18.12.2018 – X ZR 37/17ECLI:DE:BGH:2018:181218UXZR37.17.0

    Eierkarton Die Berufung ist unzulässig, wenn der im Patentnichtigkeitsverfahren vor dem Patentgericht unterlegene Patentinhaber mit der Berufungsbegründung nicht jede unabhängige, selbständig tragende rechtliche Erwägung angreift, mit der die vollständige oder teilweise Nichtigerklärung des Streitpatents in dem angefochtenen Urteil begründet ist.

  • BGH, Urt. v. 23.07.2013 – X ZR 87/12

    Seitenwandmarkierungsleuchte Auch nach neuem Verfahrensrecht kann sich die Berufung in einer Patentnichtigkeitssache darauf beschränken, die Patentfähigkeit des Gegenstands des Streitpatents anders als das angefochtene Urteil zu bewerten. Hierin ist die Erklärung enthalten, dass das Recht durch eine fehlerhafte Anwendung der für die Beurteilung der Patentfähigkeit maßgeblichen Rechtsnormen verletzt worden sei. Die Berufungsbegründung muss dabei erkennen lassen, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen der Berufungskläger die Beurteilung der Patentfähigkeit durch das Patentgericht für unrichtig hält.

  • BGH, Urt. v. 18.12.2012 – X ZR 3/12

    Routenplanung 1. Hat der Berufungskläger in zulässiger Weise die Verletzung des materiellen Rechts gerügt, so hat das Berufungsgericht innerhalb des mit der Berufung zur Überprüfung gestellten Streitgegenstands die materiellrechtliche Beurteilung durch die Vorinstanz in vollem Umfang auf Rechtsfehler zu überprüfen. Hierbei ist es - anders als bei Verfahrensrügen - an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden. 2a. Anweisungen zur Auswahl von Daten, deren technischer Aspekt sich auf die Anweisung beschränkt, hierzu Mittel der elektronischen Datenverarbeitung einzusetzen, können jedenfalls bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Bestätigung von BGH, Urteil vom 26. Oktober 2010, X ZR 47/07, GRUR 2011, 125 Rn. 36 - Wiedergabe topografischer Informationen). 2b. Dies gilt auch dann, wenn solche Anweisungen zu einer Verringerung der erforderlichen Rechenschritte führen.

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