§ 110
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Beschl. v. 10.03.2026 – X ZR 59/25ECLI:DE:BGH:2026:100326BXZR59.25.0
Palette 1. Auch im Patentnichtigkeitsverfahren ist eine Berufung nur dann zulässig, wenn der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und mit dem Rechtsmittel zumindest die teilweise Beseitigung dieser Beschwer anstrebt (Bestätigung von BGH, Urteil vom 27. Oktober 1966 - Ia ZR 86/64, GRUR 1967, 194, juris Rn. 28; Urteil vom 30. November 1978 - X ZR 32/76, GRUR 1979, 222, juris Rn. 21). 2. Im Patentnichtigkeitsverfahren erwächst nur die Entscheidung darüber in Rechtskraft, ob das angegriffene Patent aus den vom Kläger geltend gemachten Gründen nichtig ist. Die Erwägungen, auf die diese Entscheidung gestützt ist, werden von der Rechtskraft hingegen nicht erfasst. 3. Eine Ersetzung oder Ergänzung der Patentbeschreibung durch die Gründe einer im Nichtigkeitsstreit ergangenen Entscheidung kommt nur insoweit in Betracht, als die Beschreibung durch die Teilvernichtung gegenstandslos geworden ist (Bestätigung von BGH, Urteil vom 30. Juni 1964 - Ia ZR 10/63, GRUR 1964, 669, 670 - Abtastnadel II; Urteil vom 12. Mai 1998 - X ZR 115/96, GRUR 1999, 145, 146 - Stoßwellen-Lithotripter; Urteil vom 17. April 2007 - X ZR 72/05, BGHZ 172, 88 = GRUR 2007, 778 Rn. 20 - Ziehmaschinenzugeinheit I). d) Wird ein Patent teilweise für nichtig erklärt, können Ausführungen zur Auslegung eines Merkmals, das bereits in der erteilten Fassung vorgesehen ist, auch dann keine Bindungswirkung erlangen, wenn sie für die Abweisung der weitergehenden Nichtigkeitsklage entscheidungserheblich sind.
- BGH, Urt. v. 02.12.2025 – X ZR 144/23ECLI:DE:BGH:2025:021225UXZR144.23.0
Wasserklosett 1. Die in § 130d Satz 1 ZPO normierte Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument gilt nur für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts, nicht aber für Patentanwälte. 2. Bei der Einreichung eines vorbereitenden Schriftsatzes über einen Telefaxdienst (§ 130 Nr. 6 ZPO) muss als Vorlage für die Übermittlung ein eigenhändig unterschriebener Originalschriftsatz verwendet werden, sofern die Übermittlung nicht per Computerfax erfolgt (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 23. Juni 2005 - V ZB 45/04, NJW 2005, 2709 Rn. 9 f.). 3. Eine Nachreichung des Originals auf dem Postweg ist nicht erforderlich (Bestätigung von BGH, Beschluss vom 27. Januar 2004 - VI ZB 30/03 Rn. 6).
- BGH, Urt. v. 21.01.2025 – X ZR 26/23ECLI:DE:BGH:2025:210125UXZR26.23.0
- BGH, Beschl. v. 16.01.2025 – X ZR 10/23ECLI:DE:BGH:2025:160125BXZR10.23.0
- BGH, Beschl. v. 16.07.2024 – X ZR 21/24ECLI:DE:BGH:2024:160724BXZR21.24.0
- BGH, Urt. v. 17.10.2023 – X ZR 96/21ECLI:DE:BGH:2023:171023UXZR96.21.0
- BPatG, Beschl. v. 01.04.2022 – 6 Ni 46/20 (EP)ECLI:DE:BPatG:2022:010422B6Ni46.20EP.0
- BGH, Urt. v. 03.08.2021 – X ZR 71/19ECLI:DE:BGH:2021:030821UXZR71.19.0
Bediengerät für Spiele 1. Hat der Kläger in der ersten Instanz des Patentnichtigkeitsverfahrens erklärt, dass er den vom Beklagten mit einem Hilfsantrag verteidigten Gegenstand des Streitpatents nicht angreift, ist eine Berufung mit dem Ziel, das Streitpatent in weitergehendem Umfang für nichtig zu erklären, mangels formeller Beschwer unzulässig. 2. Ein solches Rechtsmittel kann in eine Anschlussberufung umgedeutet werden, wenn die für diesen Rechtsbehelf maßgeblichen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorliegen.
- BGH, Urt. v. 18.05.2021 – X ZR 23/19ECLI:DE:BGH:2021:180521UXZR23.19.0
Funkzellenzuteilung 1. Im Patentnichtigkeitsverfahren kann der Beklagte ein zu seinen Ungunsten ergangenes Urteil mit der Berufung nur einheitlich gegen alle Kläger angreifen; eine nur gegenüber einzelnen Klägern erklärte Berufung ist unzulässig (Bestätigung von BGH, Urteil vom 9. Januar 1957 - IV ZR 259/56, BGHZ 23, 73 = NJW 1957, 537, juris Rn. 17 und BGH, Urteil vom 11. November 2011 - V ZR 45/11, NJW 2012, 1224 Rn. 9). 2. Die Erklärung, eine gegenüber mehreren notwendigen Streitgenossen wirksam eingelegte Berufung werde gegenüber einzelnen dieser Streitgenossen zurückgenommen und im Hinblick auf die übrigen fortgeführt, ist im Zweifel dahin auszulegen, dass die Berufung gegen alle Streitgenossen fortgeführt werden soll.
- BPatG, Urt. v. 16.01.2015 – 2 Ni 17/10 (EP)
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