§ 116

PATG · Patentgesetz

(1)Der Prüfung des Bundesgerichtshofs unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.
(2)Eine Klageänderung und in dem Verfahren wegen Erklärung der Nichtigkeit des Patents oder des ergänzenden Schutzzertifikats eine Verteidigung mit einer geänderten Fassung des Patents sind nur zulässig, wenn 1.der Gegner einwilligt oder der Bundesgerichtshof die Antragsänderung für sachdienlich hält und
2.die geänderten Anträge auf Tatsachen gestützt werden können, die der Bundesgerichtshof seiner Verhandlung und Entscheidung über die Berufung nach § 117 zugrunde zu legen hat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BGH, Urt. v. 26.02.2026 – X ZR 66/24ECLI:DE:BGH:2026:260226UXZR66.24.0
  • BGH, Urt. v. 18.11.2025 – X ZR 166/23ECLI:DE:BGH:2025:181125UXZR166.23.0
  • BGH, Urt. v. 14.10.2025 – X ZR 142/23ECLI:DE:BGH:2025:141025UXZR142.23.0
  • BGH, Urt. v. 23.09.2025 – X ZR 102/23ECLI:DE:BGH:2025:230925UXZR102.23.0

    Tertiäroptik Bei der Prüfung einer Erfindung auf Neuheit darf eine in einer Vorveröffentlichung in Bezug genommene weitere Schrift nur berücksichtigt werden, wenn hinreichend deutlich gemacht wird, welche daraus ersichtlichen Informationen in Bezug genommen und zur Grundlage der Vorveröffentlichung gemacht werden und diese dem Leser zum jeweils maßgeblichen Datum zugänglich sind (Bestätigung von BGH, Urteil vom 4. November 2008 - X ZR 154/05 Rn. 26).

  • BGH, Urt. v. 17.07.2025 – X ZR 41/23ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR41.23.0
  • BGH, Urt. v. 17.07.2025 – X ZR 40/23ECLI:DE:BGH:2025:170725UXZR40.23.0

    Spreizdübel II 1a. Bei der Prüfung der Patentfähigkeit des Gegenstands eines product-by-process-Anspruchs ist zu klären, ob sich das im Anspruch angegebene Herstellungsverfahren in spezifischen Eigenschaften des Erzeugnisses niederschlägt, durch die es sich von den im Stand der Technik bekannten Erzeugnissen unterscheidet. 1b. Körperliche und funktionale Eigenschaften des Erzeugnisses, die sich aus der Anwendung des Verfahrens ergeben, gehören zu den Sachmerkmalen des beanspruchten Erzeugnisses. Ob es solche gibt und welche das sind, ist durch Auslegung des Patentanspruchs zu ermitteln (Bestätigung von BGH, Urteil vom 19. Juni 2001 - X ZR 159/98, GRUR 2001, 1129, 1133 - Zipfelfreies Stahlband; Urteil vom 8. Juni 2010 - X ZR 71/08, juris Rn. 24). 2. Ein erstmals nach Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung gestellter Hilfsantrag des Nichtigkeitsbeklagten darf nur dann berücksichtigt werden, wenn seine Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

  • BGH, Urt. v. 26.06.2025 – X ZR 51/23ECLI:DE:BGH:2025:260625UXZR51.23.0
  • BGH, Urt. v. 12.11.2024 – X ZR 133/22ECLI:DE:BGH:2024:121124UXZR133.22.0
  • BGH, Urt. v. 14.03.2024 – X ZR 38/22ECLI:DE:BGH:2024:140324UXZR38.22.0
  • BGH, Urt. v. 12.03.2024 – X ZR 12/22ECLI:DE:BGH:2024:120324UXZR12.22.0

    Variationsnut 1. Ein Begriff, der in zwei Merkmalen eines Patentanspruchs verwendet wird, kann unterschiedlich auszulegen sein, wenn sich dies aus der Funktion der beiden Merkmale ergibt (Ergänzung zu BGH, Urteil vom 5. Oktober 2016 - X ZR 21/15, GRUR 2017, 152 Rn. 17 - Zungenbett). 2. Ein erstmals in der Berufungsinstanz gestellter Hilfsantrag ist grundsätzlich unzulässig, wenn er einem Gesichtspunkt Rechnung trägt, den bereits das Patentgericht in dem nach § 83 Abs. 1 PatG erteilten Hinweis als voraussichtlich entscheidungserheblich bezeichnet hat (Bestätigung von BGH, Urteil vom 15. Dezember 2015 - X ZR 111/13, GRUR 2016, 365 Rn. 25 f. - Telekommunikationsverbindung).

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