§ 118

PATG · Patentgesetz

(1)Das Urteil des Bundesgerichtshofs ergeht auf Grund mündlicher Verhandlung. § 69 Abs. 2 gilt entsprechend.
(2)Die Ladungsfrist beträgt mindestens zwei Wochen.
(3)Von der mündlichen Verhandlung kann abgesehen werden, wenn 1.die Parteien zustimmen oder
2.nur über die Kosten entschieden werden soll.
(4)Erscheint eine Partei im Termin nicht, so kann ohne sie verhandelt und durch streitiges Urteil entschieden werden. Erscheint keine der Parteien, ergeht das Urteil auf Grund der Akten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 118 PATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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