§ 7

PATG · Patentgesetz

(1)Damit die sachliche Prüfung der Patentanmeldung durch die Feststellung des Erfinders nicht verzögert wird, gilt im Verfahren vor dem Deutschen Patent- und Markenamt der Anmelder als berechtigt, die Erteilung des Patents zu verlangen.
(2)Wird ein Patent auf Grund eines auf widerrechtliche Entnahme (§ 21 Abs. 1 Nr. 3) gestützten Einspruchs widerrufen oder führt der Einspruch zum Verzicht auf das Patent, so kann der Einsprechende innerhalb eines Monats nach der amtlichen Mitteilung hierüber die Erfindung selbst anmelden und die Priorität des früheren Patents in Anspruch nehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BPatG, Beschl. v. 19.11.2025 – 35 W (pat) 440/23ECLI:DE:BPatG:2025:191125B35Wpat440.23.0

    Vorrichtung zur Immobilisierung Ist während eines Gebrauchsmuster-Löschungsbeschwerdeverfahrens das Streitgebrauchsmuster erloschen und hat dessen Inhaber den Antragsteller zusätzlich von allen Ansprüchen aus dem Streitgebrauchsmuster freigestellt, so tritt hinsichtlich des Löschungsverfahrens bzw. des Löschungsbeschwerdeverfahrens auch dann Erledigung der Hauptsache ein, wenn der Antragsteller den Löschungsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach §§ 15 Abs. 2, 13 Abs. 2 GebrMG geltend gemacht hat. Begehrt der Antragsteller in diesem Falle weiterhin die Löschung bzw. Feststellung der Unwirksamkeit des Streitgebrauchsmusters, so ist seine Beschwerde mangels Beschwer als unzulässig zu verwerfen (in Abgrenzung von: BGH GRUR 2007, 996 f. - „Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge“). Hinweis der Dokumentationsstelle des Bundespatentgerichts: Rechtsbeschwerde zugelassen - jedoch nicht eingelegt

  • BPatG, Beschl. v. 15.05.2024 – 11 W (pat) 7/23ECLI:DE:BPatG:2024:150524B11Wpat7.23.0

    Exzenterspannvorrichtung Der Widerrufsgrund der widerrechtlichen Entnahme nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 PatG setzt voraus, dass der wesentliche Inhalt des Patents ursächlich auf die Beschreibung, Zeichnungen, Gerätschaften usw. des anderen beruht. Zählte das Entnommene bereits zum Zeitpunkt der unbefugten Anmeldung des Patents objektiv zum Stand der Technik bzw. entsprach dieses offensichtlich fachmännischem Handeln, so fehlt es an dieser notwendigen Kausalität.

  • BPatG, Beschl. v. 08.07.2010 – 21 W (pat) 328/06
  • BPatG, Beschl. v. 07.07.2010 – 21 W (pat) 314/06

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