§ 8
PATG · Patentgesetz
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Zitierende Gerichtsentscheidungen
- BGH, Urt. v. 26.07.2022 – X ZR 1/21ECLI:DE:BGH:2022:260722UXZR1.21.0
Brustimplantat Ob ein Berechtigter nach § 8 Satz 1 und 2 PatG die Übertragung eines Patents oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dafür ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil; Urteil vom 4. August 2020 - X ZR 38/19, GRUR 2020, 1186 Rn. 41 - Mitralklappenprothese).
- BPatG, Beschl. v. 31.01.2022 – 35 W (pat) 3/20ECLI:DE:BPatG:2022:310122B35Wpat3.20.0
- BGH, Urt. v. 04.08.2020 – X ZR 38/19ECLI:DE:BGH:2020:040820UXZR38.19.0
Mitralklappenprothese Ob und gegebenenfalls inwieweit eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Oktober 2015 - X ZR 149/12, GRUR 2016, 265 Rn. 22 - Kfz-Stahlbauteil).
- BPatG, Beschl. v. 26.11.2015 – 2 Ni 6/15 (EP)
(Keine) Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens wegen Vindikationsklage 1. Eine erfolgreiche Vindikationsklage der Nichtigkeitsklägerin, die auf Übertragung und Umschreibung des Streitpatents gerichtet ist, kann wegen des Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses zur Unzulässigkeit der Nichtigkeitsklage führen und damit das Nichtigkeitsverfahren beeinflussen. 2. Das Rechtsschutzbedürfnis des Nichtigkeitsklägers entfällt, sobald er das Streitpatent aufgrund seiner sachlichen Patentinhaberschaft und seiner formellen Legitimation im nichtkontradiktorischen Beschränkungs- bzw. Widerrufsverfahren ganz oder teilweise vernichten kann. 3. Eine Aussetzung des Nichtigkeitsverfahrens nach § 148 ZPO i. V. m. § 99 Abs. 1 PatG bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Vindikationsrechtsstreit ist nicht geboten, wenn weder sachlich widersprüchliche Entscheidungen drohen noch prozessökonomische Gründe eine Aussetzung des dem öffentlichen Interesse dienenden Nichtigkeitsverfahrens gebieten.
- BGH, Urt. v. 20.10.2015 – X ZR 149/12ECLI:DE:BGH:2015:201015UXZR149.12.0
Kfz-Stahlbauteil Ob ein Berechtigter die Übertragung einer Patentanmeldung oder die Einräumung einer Mitberechtigung daran verlangen kann bzw. ob ein Anspruch auf Nennung als (Mit-)Erfinder besteht, erfordert einen prüfenden Vergleich der zum Patent angemeldeten Lehre mit derjenigen, deren widerrechtliche Entnahme geltend gemacht wird. Dazu ist in erster Linie zu untersuchen, inwieweit beide Lehren übereinstimmen. Ob eine widerrechtliche Entnahme vorliegt, lässt sich in der dafür vorzunehmenden Gesamtschau zuverlässig nur auf der Grundlage festgestellter Übereinstimmungen zwischen der als entnommen geltend gemachten und der angemeldeten Lehre beurteilen (Weiterführung von BGH, Urteil vom 11. November 1980, X ZR 58/79, BGHZ 78, 358 ff. - Spinnturbine II und Urteil vom 17. Januar 1995, X ZR 130/93, Mitt. 1996, 16, 18 - Gummielastische Masse I).
- BPatG, Beschl. v. 22.07.2011 – 24 W (pat) 43/10
Deutsches Institut für Menschenrechte Der aus beschreibenden Angaben bestehende Name eines Instituts von nationaler Bedeutung entbehrt im Allgemeinen von Haus aus, d. h. vor und unabhängig von einer etwaigen Benutzung, für Waren und Dienstleistungen, welche üblicherweise von einem derartigen Institut angeboten werden, jeglicher Unterscheidungskraft (Anschluss an BPatGE 48, 65 - Deutsches Notarinstitut; z. T. Abgrenzung von BPatG GRUR 2010, 342 - German Poker Players Association).
- BGH, Urt. v. 17.05.2011 – X ZR 53/08
Atemgasdrucksteuerung 1. Der Anspruch auf Berichtigung einer Erfinderbenennung besteht unabhängig von der Schutzfähigkeit der betreffenden Erfindung . 2. Der Berichtigungsanspruch steht, wie beim Vindikationsanspruch aus § 8 Abs. 1 PatG, demjenigen zu, der einen schöpferischen Beitrag zum Gegenstand der unter Schutz gestellten Erfindung geleistet hat. Für die dafür vorzunehmende Prüfung ist die gesamte in dem Patent unter Schutz gestellte Erfindung einschließlich ihres Zustandekommens in den Blick zu nehmen (Bestätigung von BGH, Urteil vom 20. Februar 1979, X ZR 63/77, BGHZ 73, 337 - Biedermeiermanschetten) . 3. Bei der Prüfung der Frage, welche schöpferischen Beiträge von welchen Personen erbracht worden sind, kommt es auf die Fassung der Patentansprüche nur insofern an, als sich aus ihnen ergeben kann, dass ein Teil der in der Beschreibung dargestellten Erfindung nicht zu demjenigen Gegenstand gehört, für den mit der Patenterteilung Schutz gewährt worden ist (Klarstellung von BGH, Urteil vom 16. September 2003, X ZR 142/01, GRUR 2004, 50 - Verkranzungsverfahren) .
- BGH, Urt. v. 12.04.2011 – X ZR 72/10
Initialidee 1. Die Frist zur Inanspruchnahme einer Diensterfindung wird, wenn es an einer schriftlichen Erfindungsmeldung des Diensterfinders fehlt, grundsätzlich nur in Gang gesetzt, wenn der Arbeitgeber, insbesondere durch eine Patentanmeldung und die Benennung des Arbeitnehmers als Erfinder, dokumentiert, dass es keiner Erfindungsmeldung mehr bedarf, weil er über die Erkenntnisse bereits verfügt, die ihm der Diensterfinder durch die Erfindungsmeldung verschaffen soll . 2. Eine derartige Dokumentation der Kenntnis des Arbeitgebers von der Diensterfindung und den an ihr Beteiligten ergibt sich weder daraus, dass der Arbeitgeber durch die mündliche Mitteilung einer "Initialidee" durch den Arbeitnehmer und schriftliche Berichte über anschließend durchgeführte Versuche Kenntnis von der technischen Lehre der Erfindung erhält, noch aus dem Umstand, dass der Arbeitgeber von einem Patent erfährt, das der Arbeitnehmer auf die Diensterfindung angemeldet hat (Fortführung von BGH, Urteil vom 4. April 2006, X ZR 155/03, BGHZ 167, 118 - Haftetikett) . 3. Hat der Arbeitnehmer die Diensterfindung unberechtigt zum Patent angemeldet, bedarf es nach Inanspruchnahme der Diensterfindung durch den Arbeitgeber gemäß §§ 6, 7 ArbNErfG einer Übertragung und nicht nur einer Umschreibung der Anmeldung oder eines hierauf erteilten Patents auf den Arbeitgeber .
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PATG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
Kann ich § 8 PATG direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?
Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.
Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.