§ 5 – Genehmigungen für die Zwecke amtlicher Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben nach den Artikeln 8 und 48 der Verordnung (EU) 2016/2031
PFLBESCHV · Pflanzenbeschauverordnung
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 PFLBESCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.
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