§ 8 – Genehmigungen von Risikomanagementplänen nach Artikel 91 der Verordnung (EU) 2016/2031

PFLBESCHV · Pflanzenbeschauverordnung

(1)Die zuständige Behörde kann die Genehmigung nach Artikel 91 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn der ermächtigte Unternehmer 1.die Maßnahmen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a nicht anwendet oder
2.die Anforderungen nach Artikel 91 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe b nicht erfüllt.
(2)Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Genehmigung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 PFLBESCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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