§ 6 – Quarantänestationen und geschlossene Anlagen

PFLBESCHV · Pflanzenbeschauverordnung

(1)Die zuständige Behörde kann die Benennung nach Artikel 60 der Verordnung (EU) 2016/2031 widerrufen, wenn eine der Anforderungen nach Artikel 61 oder Artikel 62 der Verordnung (EU) 2016/2031 nachträglich nicht mehr erfüllt wird.
(2)Die zuständige Behörde kann an Stelle des Widerrufs bis zur Beseitigung der Widerrufsgründe das Ruhen der Benennung für einen bestimmten Zeitraum anordnen. Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 PFLBESCHV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 6 PFLBESCHV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

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