§ 43 – Kennzeichnung von Zusatzstoffen

PFLSCHG_2012 · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

Ein Zusatzstoff darf nur in Verkehr gebracht werden, wenn er auf den Behältnissen oder abgabefertigen Packungen oder Packungsbeilagen in deutscher Sprache mit der Angabe „Zusatzstoff nach § 42 des Pflanzenschutzgesetzes“ gekennzeichnet und in der Gebrauchsanleitung folgende Angaben gemacht werden:1.die Bezeichnung des Zusatzstoffes,
2.Name und Anschrift desjenigen, der den Zusatzstoff zur Abgabe an den Anwender verpackt und kennzeichnet,
3.den Zusatzstoff nach Art und Menge und
4.das Verfallsdatum.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 43 PFLSCHG_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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