Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen
PFLSCHG_2012 · 71 Normen
- § 1Zweck
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Gute fachliche Praxis und integrierter Pflanzenschutz
- § 4Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 5Mitwirkung von Bundesbehörden am Aktionsplan zur nachhaltigen Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 6Pflanzenschutzmaßnahmen
- § 8Anordnungen der zuständigen Behörden
- § 9Persönliche Anforderungen
- § 10Anzeige bei Beratung und Anwendung
- § 11Aufzeichnungspflichten
- § 12Vorschriften für die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 13Vorschriften für die Einschränkung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 14Verbote
- § 15Beseitigungspflicht
- § 16Gebrauch von Pflanzenschutzgeräten
- § 17Anwendung von Pflanzenschutzmitteln auf Flächen, die für die Allgemeinheit bestimmt sind
- § 18Anwendung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen
- § 19Ausbringung oder Verwendung von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 20Versuchszwecke
- § 21Erhebung von Daten über die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln
- § 22Weitergehende Länderbefugnisse
- § 23Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 24Anzeigepflicht bei der Abgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 25Ausfuhr
- § 26Getrennte Lagerung
- § 27Rückgabe von Pflanzenschutzmitteln
- § 28Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln
- § 29Inverkehrbringen in besonderen Fällen
- § 30Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln unter abweichender Bezeichnung
- § 31Kennzeichnung
- § 32Inverkehrbringen von mit Pflanzenschutzmitteln behandeltem Saatgut, Pflanzgut oder Kultursubstrat
- § 33Zuständigkeit für die Zulassung von Pflanzenschutzmitteln
- § 34Beteiligungen
- § 35Grundlagen für die Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels
- § 36Ergänzende Bestimmungen für den Inhalt der Zulassung
- § 37Neue Erkenntnisse
- § 38Verlängerung der Zulassung
- § 39Widerruf, Rücknahme, Ruhen der Zulassung
- § 40Ergänzende Regeln zu Zulassungs- und Genehmigungsverfahren
- § 41Zuständigkeit für die Prüfung von Wirkstoffen, Safenern und Synergisten
- § 42Zusatzstoffe
- § 43Kennzeichnung von Zusatzstoffen
- § 44Überprüfung genehmigter Zusatzstoffe
- § 45Pflanzenstärkungsmittel
- § 46Genehmigung für den Parallelhandel
- § 47Kennzeichnung parallelgehandelter Pflanzenschutzmittel
- § 48Ruhen der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 49Pflichten des Inhabers der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 50Rücknahme oder Widerruf der Genehmigung für den Parallelhandel
- § 51Innergemeinschaftliches Verbringen von Pflanzenschutzmitteln für den Eigenbedarf
- § 52Prüfung
- § 53Betriebsanleitung
- § 54Entschädigung
- § 55Forderungsübergang
- § 57Julius Kühn-Institut
- § 58Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit
- § 59Durchführung in den Ländern
- § 60Behördliche Anordnungen
- § 61Mitwirkung von Zolldienststellen
- § 62Befugte Zolldienststellen
- § 63Auskunftspflicht
- § 64Meldepflicht
- § 65Geheimhaltung
- § 66Übermittlung von Daten
- § 67Außenverkehr
- § 68Bußgeldvorschriften
- § 69Strafvorschriften
- § 70Unberührtheitsklausel
- § 71Besondere Vorschriften zur Bekämpfung der Reblaus
- § 72Eilverordnungen
- § 74Übergangsvorschriften
Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen ist über Lawbster live abrufbar — gemeinsam mit deutschen und europäischen Gesetzen, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.