§ 46 – Genehmigung für den Parallelhandel

PFLSCHG_2012 · Gesetz zum Schutz der Kulturpflanzen

(1)Ein Pflanzenschutzmittel, das in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen ist und mit einem in Deutschland zugelassenen Pflanzenschutzmittel übereinstimmt, darf nur im Geltungsbereich dieses Gesetzes in Verkehr gebracht werden, wenn das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erteilt hat. Eine Genehmigung nach Artikel 52 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 ist nicht erforderlich für Reimporte.
(2)Ist es zur Feststellung der Identität erforderlich, kann das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit vom Antragsteller die Vorlage einer Vergleichsuntersuchung des parallelgehandelten Pflanzenschutzmittels mit dem Referenzmittel durch ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 geeignetes Labor oder durch eine vom Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit selbst durchgeführte kostenpflichtige Vergleichsuntersuchung verlangen.
(3)Das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit macht die Liste der Pflanzenschutzmittel, für die eine Genehmigung für den Parallelhandel erteilt worden ist, sowie das jeweilige Referenzmittel im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
(4)Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,1.die Kriterien der Gleichwertigkeit im Sinne des Artikels 52 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 näher zu bestimmen,
2.die von den Laboren nach Absatz 2 einzuhaltenden Anforderungen festzulegen,
3.die Einzelheiten des Verfahrens auch in Bezug auf das innergemeinschaftliche Verbringen zum Eigenbedarf, insbesondere Art und Umfang der einzureichenden Unterlagen und Proben, zu regeln.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 46 PFLSCHG_2012 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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