§ 2 – Tätigkeit

POLBEAUFTRG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

(1)Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes wird aufgrund von Eingaben von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes oder von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, tätig.
(2)Bei einer Eingabe von Beschäftigten der Polizeibehörden des Bundes wird die oder der Polizeibeauftragte des Bundes tätig. Im Falle einer Eingabe von Bürgerinnen und Bürgern, die nicht Beschäftigte der Polizeibehörden des Bundes sind, kann die oder der Polizeibeauftragte des Bundes den Sachverhalt und die Hintergründe untersuchen. Sie oder er bestimmt Dauer und Art der Untersuchung.
(3)Die oder der Polizeibeauftragte des Bundes kann nach pflichtgemäßem Ermessen auch tätig werden, wenn ihr oder ihm auf sonstige Weise Umstände aus ihrem oder seinem Zuständigkeitsbereich bekannt werden, die auf mögliche strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder mögliches Fehlverhalten im Einzelfall hindeuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 POLBEAUFTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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