§ 5 – Bearbeitung von Eingaben

POLBEAUFTRG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Nach Abschluss der Untersuchungen erstellt die oder der Polizeibeauftragte des Bundes einen Bericht, wenn der Sachverhalt aus ihrer oder seiner Sicht besondere Bedeutung aufweist. Der Bericht enthält eine Bewertung des Sachverhalts, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob strukturelle Mängel und Fehlentwicklungen oder Fehlverhalten im Einzelfall vorliegen, wobei die Persönlichkeitsrechte aller Beteiligten zu beachten sind. Vorbehaltlich § 6 Absatz 5 ist der Bericht durch die oder den Polizeibeauftragten des Bundes elektronisch zu veröffentlichen. Dies gilt auch für eine Veröffentlichung als Bundestagsdrucksache.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 POLBEAUFTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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