§ 8 – Aussagegenehmigung

POLBEAUFTRG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Über die Erteilung einer Genehmigung für die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes, als Zeugin oder Zeuge auszusagen, entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Bundestages im Einvernehmen mit dem für die Geschäftsordnungs- und Parlamentsangelegenheiten zuständigen Ausschuss des Deutschen Bundestages. Die Genehmigung soll ihr oder ihm oder ihrer oder seiner Beschäftigten nur versagt werden, wenn die Aussage dem Wohl des Bundes oder eines Landes Nachteile bereiten und die Erfüllung öffentlicher Aufgaben ernstlich gefährden oder erheblich erschweren würden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 POLBEAUFTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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