§ 7 – Amtshilfe

POLBEAUFTRG · Gesetz über die Polizeibeauftragte oder den Polizeibeauftragten des Bundes beim Deutschen Bundestag

Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes bei der Durchführung der erforderlichen Erhebungen, insbesondere durch Vorlage von Akten und Übermittlung von Daten, Amtshilfe zu leisten. Soweit personenbezogene Daten betroffen sind, dürfen diese nur für Zwecke der Untersuchungen übermittelt und genutzt werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 POLBEAUFTRG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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