§ 6 – Ermittlung des Zahlbetrages für die Beamtinnen und Beamten des gehobenen und des höheren Dienstes

POSTLENTGV · Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1)Für Beamtinnen und Beamte wird die Höhe des Leistungsentgelts auf der Grundlage eines Richtbetrages ermittelt, der 60 Prozent des monatlichen Endgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe beträgt. In der Bundesbesoldungsordnung B tritt an die Stelle des monatlichen Endgrundgehaltes das monatliche Grundgehalt.
(2)Das Leistungsentgelt berechnet sich wie folgt: Gesamtbeurteilungsstufe Leistungsentgelt in Prozent des Richtbetrages
erfüllt nicht die Anforderungen   0 %
erfüllt annähernd die Anforderungen  75 %
voll und ganz zufriedenstellend 100 %
übertrifft die Anforderungen 125 %
übertrifft deutlich die Anforderungen 200 %
(3)§ 4 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Beschl. v. 11.06.2015 – 2 B 64/14, 2 B 64/14, 2 PKH 2/14ECLI:DE:BVerwG:2015:110615B2B64.14.0

    Arbeitet ein bei der Deutschen Post AG beschäftigter Beamter, der wegen einer Erkrankung vorübergehend dienstunfähig ist, im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme entsprechend § 74 SGB V (juris: SGB 5) stundenweise, so leistet er keinen aktiven Dienst im Sinne von § 12 Satz 1 PostLEntgV.

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 POSTLENTGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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