§ 8 – Leistungsbeurteilung der Beamtinnen und Beamten des gehobenen und höheren Dienstes

POSTLENTGV · Verordnung über die Gewährung von Leistungsentgelten an Beamtinnen und Beamte bei der Deutschen Post AG

(1)Die Leistungsbeurteilung erfolgt im Januar des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres unter Verwendung von Formblättern nach festgelegten Beurteilungskriterien und Beurteilungsstufen.
(2)Wer die Dienstvorgesetztenbefugnisse gegenüber der Beamtin oder dem Beamten wahrnimmt, eröffnet ihr oder ihm die Leistungsbeurteilung spätestens am 31. März des auf den Beurteilungszeitraum folgenden Jahres im Rahmen eines Gesprächs. Dies kann auch durch eine Beauftragte oder einen Beauftragten geschehen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 POSTLENTGV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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