§ 2 – Vordrucke für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung, Anforderungen an das Lichtbild

PROSTAV · Verordnung über das Verfahren zur Anmeldung einer Tätigkeit als Prostituierte oder Prostituierter

(1)Für die Anmeldebescheinigung und für die Aliasbescheinigung sind die Vordrucke nach dem Muster der Anlage zu verwenden.
(2)Das Lichtbild muss die Anforderungen nach § 7 Absatz 1 Satz 1 der Personalausweisverordnung erfüllen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 2 PROSTAV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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