§ 6 – Angaben zur finanziellen Ausstattung des Vereins

QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1)Der Verein hat eine Übersicht über seine Einnahmen und Ausgaben für das letzte vollständige Geschäftsjahr oder das erste Jahr der Tätigkeit, das vor der Antragstellung abgeschlossen wurde, vorzulegen. Aus dieser Übersicht muss sich jeweils insbesondere Folgendes ergeben: 1.die jeweilige Höhe der Einnahmen des Vereins durch a)die Summe aller Mitgliedsbeiträge,
b)staatliche Zuwendungen,
c)Zuwendungen sonstiger Dritter und
d)seine Tätigkeiten sowie
2.die Höhe der Ausgaben des Vereins für die Aufklärungs- und Beratungstätigkeit des Vereins.
(2)Das Bundesamt für Justiz kann verlangen, dass der Verein bei den Zuwendungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 Buchstabe b und c die Art und die Höhe der einzelnen Zuwendungen sowie die Zuwendungsgeber benennt. Wenn die Angaben für den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum nicht ausreichen, um festzustellen, ob die Voraussetzungen nach § 4 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Unterlassungsklagengesetzes vorliegen, kann es auch Übersichten über die Einnahmen und Ausgaben nach Absatz 1 für weitere Rechnungsjahre verlangen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 QEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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