§ 8 – Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände auf Antrag

QEWV · Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden

(1)Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.
(2)Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben. Der Bescheid ist dem qualifizierten Verbraucherverband zuzustellen.
(3)Das Bundesamt für Justiz veröffentlicht unverzüglich nach dem Wirksamwerden des Bescheids eine aktualisierte Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 QEWV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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