§ 6 – Darstellung des Haftungskreises durch den Betreiber

R_CKBRTRANSPARENZV · Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

(1)Die Liste zur Darstellung des Haftungskreises, die der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle nach § 3 Absatz 1 des Transparenzgesetzes zu übermitteln hat, muss den Namen oder die Firma, die Rechtsform, den Sitz, die gesetzlichen Vertreter und die Handelsregisternummer der nach § 1 Absatz 1 des Nachhaftungsgesetzes haftenden Gesellschaften enthalten.
(2)Änderungen gegenüber der Liste zur Darstellung des Haftungskreises des Vorjahres, insbesondere Änderungen von Beteiligungsverhältnissen, hat der Betreiber dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle gesondert zu erläutern. Ist eine haftende Gesellschaft aus einer nach der Übermittlung der Liste zur Darstellung des Haftungskreises wirksam gewordenen Umwandlung nach § 1 Absatz 1 des Umwandlungsgesetzes hervorgegangen oder ist eine haftende Gesellschaft nach § 319 Absatz 1 des Aktiengesetzes in eine Gesellschaft eingegliedert worden, so sind die Angaben zu der haftenden Gesellschaft um die Angabe des Rechtsvorgängers und der Eintragung der Umwandlung oder Eingliederung im Handelsregister zu ergänzen.
(3)Für die Liste zur Darstellung des Haftungskreises hat der Betreiber die Formvorgaben zu beachten, die ihm dafür vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle mitgeteilt werden. Werden dem Betreiber die Formvorgaben nicht rechtzeitig gemäß § 7 Absatz 3 mitgeteilt, so ist er nicht verpflichtet, sie zu beachten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 R_CKBRTRANSPARENZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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