§ 9 – Gesonderter Bericht des Betreibers im Hinblick auf die Rückbauverpflichtungen

R_CKBRTRANSPARENZV · Verordnung über die Umsetzung der Auskunftspflicht und die Ausgestaltung der Informationen nach dem Transparenzgesetz

(1)Der Betreiber ist verpflichtet, den gesonderten Bericht nach § 4 des Transparenzgesetzes spätestens am 30. November ohne personenbezogene Daten auf seiner Internetseite zu veröffentlichen.
(2)Falls der Betreiber keine eigene Internetseite hat, so hat er dafür zu sorgen, dass der Bericht nach Absatz 1 auf der Internetseite der Konzernobergesellschaft veröffentlicht wird.
(3)Der Bericht nach Absatz 1 ist in einfacher, verständlicher Form abzufassen und muss sich in seiner Gliederung an den Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und 2 orientieren.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 R_CKBRTRANSPARENZV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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