§ 27 – Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb für eigene Rechnung

RECHPENSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

(1)Die gesamten Personal- und Sachaufwendungen des Unternehmens zuzüglich der kalkulatorischen Mietaufwendungen für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten sind folgenden Funktionsbereichen zuzuordnen: 1.Regulierung von Versorgungsfällen, Beendigungen von Pensionsfondsverträgen und Versorgungsverhältnissen,
2.Abschluss von Pensionsfondsverträgen,
3.Verwaltung von Pensionsfondsverträgen,
4.Verwaltung von Kapitalanlagen.
Aufwendungen, die diesen Funktionsbereichen nicht zugeordnet werden können, sind unter dem Posten "Sonstige Aufwendungen" auszuweisen. Die Zuordnung der Aufwendungen auf die Funktionsbereiche ist, soweit sie nicht direkt zurechenbar sind, grundsätzlich nach der Inanspruchnahme des Betriebsbereichs für den Funktionsbereich vorzunehmen.
(2)Als Abschlussaufwendungen sind die durch den Abschluss eines Pensionsfondsvertrags und die Begründung von Versorgungsverhältnissen anfallenden Aufwendungen auszuweisen, auch soweit sie rechnungsmäßig gedeckt sind. Die Abschlussaufwendungen umfassen sowohl 1.die unmittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesonderea)die Abschlussprovisionen und Zusatzprovisionen für die Policenausfertigung,
b)die Courtagen an die Makler,
c)die Aufwendungen für die Anlegung der Vertragsakten, für die Aufnahme des Pensionsfondsvertrags und des Versorgungsverhältnisses in den Bestand,
d)die Aufwendungen für die ärztlichen Untersuchungen im Zusammenhang mit der Begründung eines Versorgungsverhältnisses, als auch
2.die mittelbar zurechenbaren Aufwendungen, wie insbesonderea)die allgemeinen Werbeaufwendungen,
b)die Sachaufwendungen, die im Zusammenhang mit der Antragsbearbeitung und Policierung anfallen.
(3)Die Verwaltungsaufwendungen umfassen insbesondere die Aufwendungen für: 1.den Beitragseinzug einschließlich der entsprechenden Provisionen,
2.die Bestandsverwaltung einschließlich der entsprechenden Provisionen,
3.die Bearbeitung dera)Beitragsrückerstattung,
b)passiven Rückversicherung.
(4)Von den Bruttoaufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sind die erhaltenen Provisionen und Gewinnbeteiligungen aus dem in Rückversicherung gegebenen Pensionsfondsgeschäft abzuziehen und gesondert auszuweisen. Hierzu gehören auch die vom Rückversicherer geleistete anteilige Erstattung der dem Pensionsfonds entstandenen originalen Aufwendungen für den Pensionsfondsbetrieb sowie die erhaltenen Aufbauprovisionen und anderen Aufbauzuschüsse.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 27 RECHPENSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich § 27 RECHPENSV direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.