§ 29 – Erträge aus Kapitalanlagen

RECHPENSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Als "Erträge aus Grundstücken, grundstücksgleichen Rechten und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken" sind auch die kalkulatorischen Mieten für die eigengenutzten Grundstücke und Bauten auszuweisen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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