§ 28 – Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung

RECHPENSV · Verordnung über die Rechnungslegung von Pensionsfonds

Im Posten "Sonstige pensionsfondstechnische Aufwendungen für eigene Rechnung" sind die pensionsfondstechnischen Aufwendungen auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: 1.die Zinsen auf angesammelte Überschussanteile,
2.die Direktgutschrift von Überschussanteilen, soweit diese nicht der Deckungsrückstellung zugeführt werden,
3.die an die Rückversicherer gezahlten Depotzinsen auf die einbehaltenen Sicherheiten.
Von den vorstehenden Aufwendungen sind die Anteile der Rückversicherer abzusetzen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 28 RECHPENSV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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