§ 6 – Verarbeitung von Daten aus dem Zensus 2022 zur Methodenentwicklung

REGZENSERPG · Gesetz zur Erprobung von Verfahren eines Registerzensus

Für Zwecke der Entwicklung von Methoden für den Registerzensus und der Erprobung von Verfahren zur Erstellung ergänzender Bevölkerungsstatistiken darf das Statistische Bundesamt die Daten zu den Merkmalen nach 1.§ 5 Absatz 1 des Zensusgesetzes 2022,
2.§ 13 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und 9 und Absatz 2 Nummer 1 bis 3 des Zensusgesetzes 2022,
3.§ 15 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 und 6 des Zensusgesetzes 2022 und
4.§ 16 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Zensusgesetzes 2022
einschließlich abgeleiteter Merkmale verarbeiten. Sie sind frühestmöglich, spätestens jedoch bis zum 31. Dezember 2026 zu löschen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 REGZENSERPG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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