(1)Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die im Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1, Sachliche Gliederung) aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit). Eine von dem Ausbildungsrahmenplan (Anlage 2, Zeitliche Gliederung) abweichende Organisation der Ausbildung ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.
(2)Die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen) gliedert sich wie folgt (Ausbildungsberufsbild):Abschnitt A Berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1: 1.Gestaltung von Produkten und Leistungen: 1.1Tourismusspezifische Systematik,
1.2Destinationen,
1.3Produkte und Leistungen,
1.4Eigenveranstaltungen,
1.5Nachhaltigkeit und Umweltaspekte im Tourismus;
2.Touristisches Marketing: 2.1Marktanalyse und Marketingmaßnahmen,
2.2Werbung und Verkaufsförderung,
2.3Vertriebs- und Absatzkanäle,
2.4Öffentlichkeitsarbeit;
3.Service und Qualität: 3.1Serviceleistungen,
3.2Qualitätssicherung im Service;
4.Kommunikation, Kundenberatung und Verkauf: 4.1Kundenorientierte Kommunikation, Kundenbetreuung,
4.2Beschwerdemanagement,
4.3Anwenden einer Fremdsprache bei Fachaufgaben;
5.Rechtliche Grundlagen des Tourismus: 5.1Vertragsrecht,
5.2Reise- und Beförderungsrecht;
6.Kaufmännische Steuerung und Kontrolle: 6.1Rechnerische Abwicklung und Zahlungsverkehr,
6.2Kosten- und Leistungsrechnung,
6.3Kaufmännische Steuerung,
6.4Unternehmerisches Handeln;
Abschnitt B Weitere berufsprofilgebende Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in einer der Wahlqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 2: 1.Reisevermittlung: 1.1Vorbereitung und Beratung,
1.2Verkauf,
1.3Nachbereitung und Service;
2.Reiseveranstaltung: 2.1Vorbereitung und Nachbereitung,
2.2Leistungseinkauf und Vertragsgestaltung,
2.3Vertriebsmedien und -kanäle,
2.4Kundenservice;
3.Geschäftsreisen: 3.1Planung und Organisation,
3.2Reservierung und Buchung,
3.3Reisekostenabrechnung und Controlling;
Abschnitt C Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten in den Pflichtqualifikationseinheiten nach § 3 Nummer 1: 1.Der Ausbildungsbetrieb: 1.1Stellung, Rechtsform und Struktur des Ausbildungsbetriebes,
1.2Berufsbildung, arbeits- und sozialrechtliche Grundlagen, Personalwirtschaft,
1.3Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,
1.4Umweltschutz;
2.Arbeitsorganisation, Informations- und Kommunikationstechniken: 2.1Arbeitsorganisation,
2.2Informations- und Datenkommunikationstechniken,
2.3Kommunikation und Kooperation,
2.4Beschaffung,
2.5Datenschutz und Datensicherheit.
Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung
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