§ 6 – Zwischenprüfung

REISEKFMAUSBV_2011 · Verordnung über die Berufsausbildung zum Tourismuskaufmann (Kaufmann für Privat- und Geschäftsreisen) und zur Tourismuskauffrau (Kauffrau für Privat- und Geschäftsreisen)

(1)Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll in der Mitte des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
(2)Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage 2 für das erste Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3)Die Zwischenprüfung findet im Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung statt.
(4)Für den Prüfungsbereich Kundenorientierte Reiseplanung bestehen folgende Vorgaben: 1.Der Prüfling soll nachweisen, dass er a)Kundengespräche vorbereiten,
b)Reiseformen erarbeiten und zielgruppengerecht auswerten,
c)Informationen zu Preis- und Leistungsangeboten von Leistungsträgern recherchieren sowie
d)wirtschaftliche und soziale Prozesse im Unternehmen berücksichtigen
kann;
2.der Prüfling soll praxisbezogene Aufgaben schriftlich bearbeiten;
3.die Prüfungszeit beträgt 120 Minuten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 REISEKFMAUSBV_2011 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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