§ 11 – Belegung der Sachkunde durch den Abnehmer

ROHMILCHG_TV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1)Der Abnehmer hat der Landesstelle auf Verlangen die Sachkunde der Probenehmer zu belegen. Dies kann durch Vorlage einer Bescheinigung über die Sachkunde, eines Nachweises über die Einführung in die ordnungsgemäße Probenahme oder in anderer geeigneter Weise erfolgen.
(2)Belegt der Abnehmer die Sachkunde nicht, kann die Landesstelle dem Abnehmer die Probenahme durch den entsprechenden Probenehmer untersagen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 11 ROHMILCHG_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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