§ 14 – Zulassung der Prüfstellen durch die Landesstellen

ROHMILCHG_TV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1)Die Prüfstelle bedarf der Zulassung durch die Landesstelle, falls sie kein organisatorischer Bestandteil der Landesstelle ist. Die Zulassung setzt die Erfüllung der Anforderungen nach § 12 Absatz 3 Satz 2 voraus.
(2)Die Zulassung ist schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen. Dem Antrag sind die Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen des § 12 Absatz 3 Satz 2 beizufügen.
(3)Die örtliche Zuständigkeit für die Prüfstelle richtet sich nach dem Hauptsitz der Prüfstelle.
(4)Eine Stelle, die über keine Zulassung nach Absatz 1 Satz 1 verfügt oder nicht organisatorischer Bestandteil einer Landesstelle ist, darf keine Anlagen zur Probenahme nach dieser Verordnung prüfen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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