§ 36 – Aufzeichnungspflichten der Veranstalter von Sachkundelehrgängen und der Untersuchungsstellen

ROHMILCHG_TV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1)Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat zu jeder Durchführung eines Lehrgangs innerhalb eines Monats nach dem Lehrgang Folgendes aufzuzeichnen: 1.das Datum und die Dauer des Lehrgangs;
2.die Methode und den Inhalt des Lehrgangs;
3.die Namen der Personen, die den Lehrgang durchgeführt haben;
4.die Namen der Teilnehmer;
5.eine Liste der auf Grund des Lehrgangs ausgestellten Bescheinigungen.
(2)Die Untersuchungsstelle hat zu jeder Probe innerhalb eines Monats nach der Güteuntersuchung der Probe Folgendes aufzuzeichnen: 1.den auf der Probe oder vom Abnehmer benannten Erzeuger;
2.den Namen des Abnehmers, von dem die Probe stammt;
3.das Datum des Eingangs;
4.die Art der Konservierung;
5.das Datum der Untersuchung;
6.die verwendeten Untersuchungsverfahren bezüglich aller Gütemerkmale mit Ausnahme der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
7.die verwendeten Hemmstofftestsysteme bezüglich der bakteriologischen Beschaffenheit in Form von Hemmstoffen;
8.das Ergebnis der Güteuntersuchung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 36 ROHMILCHG_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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