§ 37 – Aufbewahrungspflichten

ROHMILCHG_TV · Verordnung zur Förderung der Güte von Rohmilch

(1)Der Abnehmer hat 1.die Milchgeldabrechnungen nach § 31 Absatz 1, die Abrechnungen nach § 34 Absatz 1 Satz 1 und die Aufzeichnungen nach § 35 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren und
2.die Prüfberichte nach § 12 Absatz 4 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Übermittlung durch die Prüfstelle aufzubewahren.
(2)Der Veranstalter von Sachkundelehrgängen hat die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 1 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(3)Die Untersuchungsstelle hat die Schriftstücke zu der Teilnahme an den Ringuntersuchungen nach § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 und die Aufzeichnungen nach § 36 Absatz 2 drei Jahre ab dem Ende des Monats ihrer Entstehung aufzubewahren.
(4)Die Prüfstelle hat alle im Zusammenhang mit den Hauptprüfungen und Wiederholungsprüfungen stehenden Aufzeichnungen drei Jahre ab dem Ende des Monats, in dem die jeweilige Prüfung abgeschlossen wurde, aufzubewahren.
(5)Die in den Absätzen 1 bis 4 genannten Unterlagen sind von der jeweils aufbewahrungspflichtigen Person der Landesstelle auf Verlangen vorzulegen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37 ROHMILCHG_TV und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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