§ 10 – Formvorschriften für die Übertragung von Rechten

RVERMG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Für die Übertragung (§ 1 Abs. 3, § 7) des Eigentums oder eines anderen Rechts an einem Grundstück gilt folgendes: 1.Die zur Übertragung des Rechts erforderliche Einigung bedarf keiner Form.
2.§ 20 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden.
3.§ 39 Abs. 1 der Grundbuchordnung ist nicht anzuwenden, wenn als Berechtigter das Deutsche Reich eingetragen ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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