§ 11 – Formvorschriften für eine Berichtigung des Grundbuchs

RVERMG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

Ist als Eigentümer eines Grundstücks oder als Berechtigter eines sonstigen Rechts an einem Grundstück ein nicht mehr bestehender öffentlicher Rechtsträger eingetragen, und ist nach § 1 Abs. 1 Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund, so ist zum Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs eine Erklärung des Landes, in dem das betreffende Grundstück liegt, darüber erforderlich und genügend, daß Eigentümer oder sonstiger Berechtigter der Bund ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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