§ 14 – Ausgleich zwischen Bund, Ländern und sonstigen Verwaltungsträgern

RVERMG · Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse des Reichsvermögens und der preußischen Beteiligungen

(1)Soweit nichts anderes vereinbart ist, gehen im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten (§ 1) bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Bund, einem Land oder einer Gemeinde (Gemeindeverband) vereinnahmte oder verausgabte Beträge unter Ausschluß etwa bestehender Erstattungsansprüche für Rechnung dessen, dem sie zugeflossen oder von dem sie geleistet worden sind. § 5 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2)Im übrigen stehen Ansprüche des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, demjenigen zu, dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zusteht oder zustehen würde. Verbindlichkeiten des Bundes, eines Landes oder einer Gemeinde (Gemeindeverband), die sich rechtlich oder wirtschaftlich auf ein einzelnes Vermögensrecht (§ 1) beziehen und im Zusammenhang mit dessen Verwaltung bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes entstanden sind, sind von demjenigen zu erfüllen, dem das Vermögensrecht nach diesem Gesetz zusteht oder zustehen würde. Im Verhältnis von Bund und Ländern wird für die Benutzung von Vermögensrechten (§ 1) für die Zeit bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Entschädigung nicht gezahlt, es sei denn, daß etwas anderes vereinbart ist.
(3)Notwendige oder nützliche Aufwendungen und Verwendungen, die im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögensrechten (§ 1) nach Inkrafttreten dieses Gesetzes auf den Vermögensgegenstand gemacht werden, gehen für Rechnung dessen, dem der Vermögensgegenstand nach diesem Gesetz zusteht. Das gleiche gilt für gezogene Nutzungen.
(4)Haftet ein den Vorschriften dieses Gesetzes unterliegender Vermögensgegenstand für einen nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz vom 5. November 1957 (Bundesgesetzbl. I S. 1747) zu erfüllenden Anspruch und ist nach § 25 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes Anspruchsschuldner ein anderer als derjenige, dem der Vermögensgegenstand nach diesem Gesetz zusteht, so ist der letztere verpflichtet, die notwendigen Aufwendungen zu ersetzen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zur Erfüllung des Anspruchs gemacht werden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Zitierende Gerichtsentscheidungen

  • BVerwG, Urt. v. 11.09.2013 – 8 C 11/12

    1. Für Ansprüche nach dem Reichsvermögen-Gesetz auf Auskehr des Erlöses aus dem Verkauf von Grundstücken, die der Bund vor dem 1. Januar 2005 veräußert hat, ist die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben nicht passivlegitimiert. 2. Art. 134 Abs. 3 GG begründet keinen unmittelbaren Anspruch auf das von der Regelung erfasste Rückfallvermögen; ein solcher Anspruch besteht nur nach Maßgabe des gemäß Art. 134 Abs. 4 GG erlassenen Reichsvermögen-Gesetzes (Bestätigung des Urteils vom 18. Mai 2000 - BVerwG 3 C 8.00 - BVerwGE 111, 188). 3. Die Wahrung der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG setzt für Ansprüche auf in Berlin belegenes Rückfallvermögen voraus, dass diese gegenüber dem Bund in der Zeit vom 3. Oktober 1990 bis zum Ablauf des 2. Oktober 1991 geltend gemacht worden sind. 4. Der Bund verstößt nicht gegen seine Pflicht zu länderfreundlichem Verhalten, wenn er untergegangene Rückfallansprüche des Landes Berlin wegen Ablaufs der Ausschlussfrist des § 5 Abs. 1 RVermG nicht mehr erfüllt. Eine solche Weigerung ist auch nicht widersprüchlich oder treuwidrig.

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