§ 17 – Bußgeldvorschriften

SANKTDG · Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

(1)Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 zuwiderhandelt.
(2)Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet werden.
(3)Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist die Zentralstelle für Sanktionsdurchsetzung.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 17 SANKTDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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