§ 18 – Einziehung

SANKTDG · Gesetz zur Durchsetzung von wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahmen

Ist eine Straftat nach § 16 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 17 begangen worden, so können 1.Gegenstände, auf die sich die Straftat oder die Ordnungswidrigkeit bezieht, oder
2.Gegenstände, die zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht worden oder bestimmt gewesen sind,
eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches und § 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind anzuwenden.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 18 SANKTDG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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