§ 5

SBKBG · Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1)Der Vorstand führt die Geschäfte der Bank.
(2)Der Vorstand vertritt die Bank gerichtlich und außergerichtlich. Vorstandsmitgliedern gegenüber wird die Bank durch den Verwaltungsratsvorsitzenden vertreten.
(3)Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und weiteren ordentlichen und stellvertretenden Mitgliedern. Die Vorstandsmitglieder werden vom Verwaltungsrat für höchstens 5 Jahre bestellt. Eine wiederholte Bestellung bzw. vorzeitige Abberufung ist zulässig.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 5 SBKBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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