§ 8

SBKBG · Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1)Die Satzung der Bank wird vom Vorstand aufgestellt, vom Verwaltungsrat beschlossen und bedarf der Bestätigung durch den Ministerrat.
(2)Änderungen der Satzung können vom Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen, mindestens jedoch der Hälfte aller Mitglieder beschlossen werden. Sie bedürfen der Bestätigung durch den Ministerrat.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 8 SBKBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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