§ 9

SBKBG · Gesetz über die Staatsbank Berlin

(1)Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2)Die Bank ist verpflichtet, nach den für Kreditinstitute geltenden Bestimmungen Jahresabschlüsse und Lageberichte aufzustellen, prüfen zu lassen und bekanntzumachen.
(3)Der Verwaltungsrat bestimmt den Abschlußprüfer.
(4)Der Verwaltungsrat entscheidet über die Genehmigung des Jahresabschlusses innerhalb der ersten 6 Monate nach Abschluß eines Geschäftsjahres.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 9 SBKBG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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