§ 11 – Zuständigkeit des Gerichts

SCHAEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

(1)Für die Entscheidung über die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung ist das Kreisgericht zuständig, bei dem die Vollstreckung durchzuführen ist. Ist für die Vollstreckung ein Gericht außerhalb der Deutschen Demokratischen Republik zuständig, obliegt die Entscheidung dem für den Wohnsitz des geschädigten Bürgers zuständigen Kreisgericht.
(2)Der Antrag ist schriftlich unter Angabe der Gründe beim Kreisgericht einzureichen. Ihm sind die Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils, der verbindlichen gerichtlichen Einigung und des rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschlusses gegen den Schädiger sowie Unterlagen zum Nachweis erfolglos verlaufener Bemühungen zur Durchsetzung der Schadenersatzforderung beizufügen. Auf Verlangen des geschädigten Bürgers ist der Antrag von der Rechtsantragstelle aufzunehmen.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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