§ 13 – Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen

SCHAEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

(1)Liegen die in den §§ 3 bis 6 genannten, nicht jedoch die nach diesem Gesetz weiterhin erforderlichen Voraussetzungen vor, kann dem geschädigten Bürger zur Vermeidung von Härten ausnahmsweise eine staatliche Vorauszahlung gewährt werden.
(2)Die Entscheidung darüber trifft der Minister der Justiz.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

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