Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger
SCHAEVZG · 18 Normen
- § 1Geltungsbereich
- § 2Grundsätze
- § 3ohne amtliche Überschrift
- § 4ohne amtliche Überschrift
- § 5ohne amtliche Überschrift
- § 6ohne amtliche Überschrift
- § 7ohne amtliche Überschrift
- § 8ohne amtliche Überschrift
- § 9Höhe der staatlichen Vorauszahlung
- § 10Antragsberechtigung
- § 11Zuständigkeit des Gerichts
- § 12Entscheidung durch das Gericht
- § 13Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung in besonderen Fällen
- § 14Leistungen durch die Staatliche Versicherung der DDR
- § 15Ausgleichszahlung ohne Vollstreckungstitel
- § 16ohne amtliche Überschrift
- § 17ohne amtliche Überschrift
- § 18ohne amtliche Überschrift
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