§ 6

SCHAEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Ist einem Bürger durch eine Straftat ein Schaden bei Ausübung oder wegen seiner staatlichen oder gesellschaftlichen Tätigkeit zugefügt worden, wird eine staatliche Vorauszahlung für den gesamten Schaden einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung gewährt. Das gleiche gilt, wenn einem Bürger beim Handeln im Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch eine Straftat ein Schaden zugefügt wurde.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 6 SCHAEVZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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