§ 7

SCHAEVZG · Gesetz über eine staatliche Vorauszahlung an durch Straftaten geschädigte Bürger

Die Gewährung einer staatlichen Vorauszahlung erfordert, daß 1.der Schadenersatzanspruch des geschädigten Bürgers durch ein rechtskräftiges Urteil oder eine verbindliche gerichtliche Einigung und der Anspruch auf Kostenerstattung durch einen rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluß (nachfolgend Vollstreckungstitel genannt) festgestellt wurden und
2.eine beantragte Vollstreckung gegen den Schädiger erfolglos geblieben oder erkennbar ist, daß durch eine Vollstreckung in absehbarer Zeit keine Erfüllung der Schadenersatzverpflichtung zu erwarten oder eine Vollstreckung gegen den Schädiger in der Deutschen Demokratischen Republik nicht möglich ist.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 7 SCHAEVZG und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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