§ 37a – Steueranmeldung; Kleinbetragsregelung

SCHAUMWZWSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1)Die Steueranmeldung nach § 22b Absatz 1 bis 4 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abzugeben.
(2)Für die Überprüfung der Steueranmeldung und die Kleinbetragsregelung gelten § 30 Absatz 2 und § 31 entsprechend.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 37a SCHAUMWZWSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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