§ 38b – Belegheft, Buchführung

SCHAUMWZWSTV_2010 · Verordnung zur Durchführung des Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuergesetzes

(1)Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2)Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.

Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG · aktuelle Fassung

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: Gesetze im Internet (www.gesetze-im-internet.de), gemeinfrei gem. § 5 UrhG). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich § 38b SCHAUMWZWSTV_2010 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

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